Erklärung zu Garantie und Gewährleistung bei Autos

  • Ich habe bemerkt das jeder nicht Jurist ständig Gewährleistung und Garantie verwechselt, da dass in der Praxis, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf eine immenese Rolle spielt, dacht ich, ich schreib mal was dazu!


    Grundsätzlich gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB, , siehe §13, 14 BGB, eine gesetzliche Gewährleistung von 2 jahren, die kann der händler bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzen!


    Innerhalb dieses Jahres, gilt ein halbes Jahr lang der grundsatz der Beweislastumkehr nach § 476 BGB, d.h. der händler muss innerhalb dieses halben jahres bei einem Mangel beweisen, das er nicht schon bei der Übergabe des Fahrzeuges vorliegt! DIes ist der Grundsatz, die Ausnahmen erspar ich mir mal, wens interessiert kann mir gerne ne PN schreiben!


    Nun ist es aber leider so, das viele Händler sich ein sogennates Übergabeprotokoll unterschreiben lassen, das die Mangelfreiheit des wagens bestätigen soll! Nach neuester BGH Rechtssprechung, ist es allerdings so, das dies keinesfalls der Fall ist, sondern nur beweist, das der entsprechende Mitarbeiter der diese Protokoll erstellt hat, GESAGT hat, das es Mangelfrei ist, ob dies auch wirklich der fall ist, hat mit diesem Protokoll gar nichts zu tun!


    Zweitens sehe ich immer häufiger das viele Händler dem Käufer eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie andrehen, und eventuelle Mängel über diese Garantie abrechnen! Nochmal, innerhalb des ersten Jahres DARF er das nicht, da die Garantie KEINESFALLS eine Begrenzung der gesetzlichen Gewährleistung sein darf, sondern allenfalls eine Erweiterung!
    Problem ist eben die NAchweisbarkeit des Vorliegens des Mangels!
    Deshalb rentiert sich so eine Garantie allenfalls nach einem halben JAhr nach Abschluss des Kaufvertrages!


    ALso nochmal: Das was ihr immer als Garantie betrachtet, nennt sich Gewährleistung, ihr habt bei neuen Sachen 2 Jahren, normalerweise bei gebrauchten Sachen 1 Jahr, so siehts das Gesetz vor, und ist normalerweise in den AGB des Händlers auch so geregelt!
    Eine GWG bringt euch allenfalls als absolute Absicherung etwas, aber eigentlich erst nach einem halben Jahr, ein Übergabeprotokoll beweist grundsätzlich gar nichts, der Nachweis des Mangels bleibt dem händler dadurch nicht erspart!


    Bei Fragen: melden, ich hoffe ich war etwas verständlich!

  • Ich wollte den Bericht mal dahingehend erweitern, dass innerhalb des ersten Jahres "vermutet" wird, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.
    Das Ganze gilt natürlich nicht für Verschleissteile.
    Problem an der Geschichte ist, dass im Prinzip jedes Teil am Auto ein Verschleissteil ist.
    Weiterhin muss der Mangel vom Käufer ( wir gehen von einem normalen Käufer aus, also keinem KfZ Meister) nicht erkennbar gewesen sein.


    Wenn ihr jetzt also ein Auto kauft, und nach 3 Monaten stellt sich raus, dass das Teil am Block nen Riss hat, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Der Händler müsste euch beweisen, dass dies nicht der Fall ist, was er nicht schaffen wird im Normalfall.


    Erst mal habt ihr das Recht auf Nachbesserung, bzw. Beseitigung des Mangels, falls sich herausstellt dass die unmöglich ist, könnte ihr den Kaufvertrag rückgängig machen, laienhaft gesprochen.
    ALternativ würde die Möglichkeit bestehen ein vergleichbares anderes Auto zu bekommen, was bei gebrauchten Sachen aber zu 100% nicht realisierbar ist.


    Fortsetzung folgt^^